Immobilienalleineigentum und Gesamtschuldnerausgleich nach Trennung der Eheleute |
Veröffentlicht von Rechtsanwalt Emrich |
News >> Zugewinn / Vermögensauseinandersetzung |
....hat derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum das erworbene Hausanwesen steht, auch für die Bedienung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Finanzierungsverbindlichkeiten allein aufzukommen (vgl. BGH FamRZ 1997,487; OLG Köln NJW-RR 1992, 1286; OLG Bamberg FamRZ 2001,1074).
Etwas anderes kann sich allerdings aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse ergeben.
Aus dieser konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse können sich nämlich für das Verhältnis Eigentümer und Gesamtschuldner der aufgenommenen Darlehen Abweichungen vom normalen Grundsatz ergeben, dass der Alleineigentümer im Innenverhältnis auch für die Darlehensverbindlichkeiten alleine aufzukommen hat. Von einer solchen zumindest konkludent getroffenen anderweitigen Vereinbarung kann während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, weil die Eheleute bewusst gemeinsam entschieden haben, die Verbindlichkeiten zusammen einzugehen, weil hierduch beispielsweise Vermögen aufgebaut werden sollte, das als Altersvorsorge für beide Eheleute dienen sollte, auch wenn es nur auf den Namen eines Ehegatten angeschafft worden war.
Gründe hierfür können vielfältig sein, beispielsweise weil nur gemeinsame Kinder und nicht die Kinder der Ehefrau aus erster Ehe an der Immobilie teilhaben sollten, wenn der Erbfall eintreten würde. Auch Überlegungen, das Immobilieneigentum etwaigen Gläubigern des eigentumslosen Ehegatten vorzuenthalten und damit die Familie für den wirtschaftlichen Notfall zu schützen, können Gründe für diese Entscheidung sein.
Nach der endgültigen Trennung der Eheleute allerdings ändert sich die Sachlage grundlegend. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im Allgemeinen kein Anlass mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, weil das Gegenseitigkeitsverhältnis, in dem die beiderseitigen Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung gestanden haben, aufgehoben ist (vgl. BGH Urteil vom 06.10.2010 Az. XII ZR 10/09 = NJW - RR 2011,73). Wird demnach Alleineigentum eines der Ehegatten finanziert, so trägt dieser ab der Trennung die Darlehensbelastung im Innenverhältnis allein ( vgl: Byddlinski in Münchener Kommentar - BGB 6. Auflage 1012, § 426 Rn. 18 m.w.N.)
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