Krankheitsunterhalt und nacheheliche Solidarität |
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Krankheit ist regelmäßig kein ehebedingter Nachteil, so dass auch beim Krankheitsunterhalt eine Befristung in Betracht kommen kann. Dies gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch eine Ehekrise ausgelöst wurde und zur Trennung führte ( vgl. BGH FamRZ 2010,1414) Allerdings kann eine Prüfung des Einzelfalles auch im Krankheitsfall dazu führen, dass wegen der nachehelichen Solidarität eine Unterhaltsbefristung ausscheidet.
Wie weit die nacheheliche Solidarität reicht, ist im Einzelfall aufgrund der Dauer der Ehe und den Besonderheiten in der Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zu prüfen. Dabei ist nur die Zeit während der Ehe zu berücksichtigen. Hat z.B. eine spätere Ehefrau vor ihrer Heirat ihren Arbeitsplatz als Chefsekretärin in Berlin mit einem Bruttoeinkommen von Eur 5.000,00 monatlich gekündigt, um mit ihrem Lebensgefährten in Mannheim zusammenleben zu können, den sie dann auch später heiratet, und findet sie in Mannheim dann nur noch einen Arbeitsplatz als Sekretärin mit einem Bruttoeinkommen von monatlich Eur 2.500,00, ist dies bei einer späteren Trennung und Scheidung nicht als ehebedingter Nachteil anzusehen, weil die Entscheidung, den Arbeitsplatz in Berlin aufzugeben, vor der Ehe getroffen wurde.
Aber Achtung: auch dann, wenn ein Krankheitsunterhalt wegen der nachehelichen Solidarität noch geschuldet wird, ist dann auf das Einkommen des/der Kranken abzustellen, das er/sie ohne die Ehe und die möglichen Kindererziehungszeiten gehabt hätte (vgl. BGH FamRZ 2010,629)
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