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ehebedingte Nachteile - ehebedingte Vorteile (17:14, 08.05.2012)

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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.03.2012 Az. XII ZR 145/09 entschieden, dass im Rahmen einer möglichen Unterhaltsbegrenzung nach § 1576 b BGB geprüft werden muss, ob ehebedingte Nachteile durch andere mit der Ehe verbundene Vorteile kompensiert werden. Der Leitsatz hierzu lautet:

 

Kann der Unterhaltsberechtigte in der Zeit nach Zustellung des Scheidungsantrages ehebedingt nicht das Einkommen erzielen, das er ohne Ehe hätte erzielen können, sind die daraus folgenden Rentennachteile im Rahmen des § 1578 b BGB grundsätzlich als ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt aber, wenn sie durch andere mit der Ehe verbundene Vorteile kompensiert werden ( im Anschluss an Senatsurteil vom 08.Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011,1381 RN. 33)

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NEWS zum Thema Familienrecht

Ehebedingte Nachteile - Ehebedingte Vorteile

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.03.2012 Az. XII ZR 145/09 entschieden, dass im Rahmen einer möglichen Unterhaltsbegrenzung nach § 1576 b BGB geprüft werden muss, ob ehebedingte Nachteile durch andere mit der Ehe verbundene Vorteile kompensiert werden. Der Leitsatz hierzu lautet:

 

Kann der Unterhaltsberechtigte in der Zeit nach Zustellung des Scheidungsantrages ehebedingt nicht das Einkommen erzielen, das er ohne Ehe hätte erzielen können, sind die daraus folgenden Rentennachteile im Rahmen des § 1578 b BGB grundsätzlich als ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt aber, wenn sie durch andere mit der Ehe verbundene Vorteile kompensiert werden ( im Anschluss an Senatsurteil vom 08.Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011,1381 RN. 33)

Im Übrigen gilt:.....  

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Rechtzeitige Geltendmachung einer Folgesache i.S. des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.03. 2012 zu Az. XII ZB 447/10 folgendes klargelegt:

1. Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrages muss den Ehegatten zusätzlich eine weitere Woche zur Verfügung stehen.

2. Bei einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Terminsbestimmung haben die Ehegatten einen Anspruch auf Terminsverlegung. Einer Terminsverlegung bedarf es dann nicht, wenn die Folgesachen noch bis zur mündlichen Verhandlung anhängig gemacht werden. Sie werden dann Bestandteil des Scheidungsverbundes.

3. Zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache genügt es, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Frist anhängig ist. Rechtshängigkeit ist nicht erforderlich. 

Bundesverfassungsgericht contra BGH

Mit der Anwendung der "Dreiteilungsmethode" und der "unbegrenzten Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse" setzte sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit der Entscheidung BGH FamRZ 2006, 683 zu § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB über die vom Gesetzgeber vorgegebene Unterhaltssystematik hinweg.

In § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB heißt es: "Das Maß des Unterhaltes bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen."

Wie aber sollen die ehelichen Lebensverhältnisse durch Ereignisse geprägt werden können, die erst nach der Scheidung eingetreten sind?

Diesen "Klimmzug" machte der BGH mit dem Versuch, "wandelbare eheliche Lebensverhältnisse" zu konstruieren. Diesen Bestrebungen hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 25.01.2011 Az. 1 BvR 918/10, FamRZ 2011,437 ff Einhalt geboten.

Jetzt reagierte der BGH in seiner neuen Entscheidung BGH NJW 2012,384 = FamRZ 2012,281 hierauf wie folgt:..........

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Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Gemäß § 6 VersAusglG können Eheleute eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich schließen....

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Düsseldorfer Tabelle 2012

Die Düsseldorfer Tabelle hat sich gegenüber dem Jahr 2011 nicht geändert.

Keine Doppelberücksichtigung von Schulden

Der vom BGH aufgestellte Grundsatz " keine zweifache Teilhabe" an Vermögenspositionen muss auch für die Aufteilung von Schulden bei der Unterhaltsberechnung und beim Zugewinnausgleich gelten. (vgl. BGH FamRZ 2003,432)

Steuerrechtliche Berücksichtigung der Kosten zivil- und familienrechtlicher Streitigkeiten

Mit Urteil vom 12.05.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige restriktive Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Zivilprozesskosten aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten als zwangsläufige Kosten im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG anzusehen sind, weshalb sie als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, wenn sie nicht mutwillig oder leichtfertig herbeigeführt wurden (vgl. BFH, FamRZ 2011,1295)

Es soll nach der Auffassung des BFH darauf ankommen, ob "die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg bot". Dies ist immer dann der Fall, wenn der betroffene Steuerpflichtige aus der ex-ante-Betrachtung darlegen kann, dass ........

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Steuerliche Zusammenveranlagung bei Insolvenz eines Ehegatten

Der Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung richtet sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Ehegatten gegen den Insolvenzverwalter (BGH, Urteil vom 18.05.2011 - Az. XII ZR 67/09, Vorinstanz OLG Dresden FamRZ 2012, 357

im Anschluss an die Urteile des BGH vom 24.05.2007 - IX ZR 8/06 = FamRZ 2007, 1320 und vom 18.11.2010 - IX ZR 240/07 = FamRZ 2011,210)

Der Insolvenzverwalter kann die Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass der Ehegatte - unabhängig von eventuell eintretenden steuerlichen Nachteilen - einen Ausgleich für die Nutzung eines dem anderen Ehegatten zustehenden Verlustabzuges an die Insovenzmasse leistet. Ebenso wenig kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass sich der Ehegatte zur Auszahlung der erzielten Steuerersparnis verpflichtet.

Entscheidungen im Familienrecht

 Gemäß § 38 Abs. 1 FamFG entscheidet das Gericht durch Beschluss, sofern durch die Entscheidung das Verfahren ganz oder teilweise erledigt wird.

Gemäß § 40 Abs. 1 FamFG wird die Entscheidung mit der Bekanntgabe des Beschlusses an den/die Beteiligten wirksam

Wichtig: Diese Vorschrift hat beispielsweise in Sorgerechtssachen die Konsequenz, dass die Entscheidung eines Amtsgerichtes, das elterliche Sorgerecht auf den Elternteil zu übertragen, bei dem sich das Kind gerade nicht aufhält, sofort mit der schriftlichen Ausfertigung und Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten oder ihre Anwälte wirksam wird und aufgrund eines solchen Beschlusses ein sofortiger Aufenthaltswechsel eines Kindes herbeigeführt werden kann. 

Wenn dies verhindert werden soll, kann nur wie folgt vorgegangen werden:

Gemäß § 64 Abs. 1 FamFG sollte sofort Beschwerde bei dem Gericht eingelegt werden, das die Entscheidung erlassen hat, verbunden mit dem Antrag, die Vollziehung des Beschlusses auszusetzen. 

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